NEWS / 01.03.2021

Auch bei schwer zugänglichen Fenstern
Fensterputzen ist Sache des Mieters, auch wenn es schwierig ist.
Mieter können vom Vermieter keine Reinigung der Fenster verlangen. Das gilt auch für Teile einer Fensterfassade, die sich nicht öffnen lassen und schwer zugänglich sind. Soweit der Mieter die Fenster nicht selbst putzen kann, muss er notfalls eine Fachfirma beauftragen. (BGH, Beschluss v. 21.8.2018, VIII ZR 188/16)